Statuten des Vereins

 

Statuten des Vereins
HOSI Salzburg
Homosexuelle Initiative Salzburg
Stand vom 13.09.2018
ZVR-Zahl: 877 488 327

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein trägt den Namen
HOSI Salzburg
Homosexuelle Initiative Salzburg
2. Die offizielle Kurzbeschreibung lautet HOSI Salzburg.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf dieses Bundesland und gesamt Österreich.

§ 2

Zweck

Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und mildtätig. Er bezweckt die Angleichung der Rechte von LGBTI (Lesbisch, schwul, bisexuell, transident, intersexuell)-Personen an die in den Menschenrechtskon­ventionen festgehaltenen Grundrechte, sowie die Beseitigung gesellschaftlicher Diskriminie­rung und Ungleichbehandlungen. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften er­reicht werden durch die in § 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.Als ideelle Mittel dienen:
a)Vorträge, Versammlungen, Demonstrationen, Diskussionen, Ausstellungen, Theaterauf­führungen, Filmvorführungen in der Öffentlichkeit insbesondere zur Veränderung des Bewusstseins der Menschen (Abbau von Vorurteilen, akzeptierender Umgang mit schwulen, lesbischen, bisexuellen, transidenten und intersexuellen Menschen) im Sinne des unter Absatz 1. geschilderten Vereinszweckes.
b)Herausgabe bzw. Druck von Zeitschriften und anderem Informationsmaterial, Herstellung von Filmen. Errichtung und Erhalt einer Homepage zum Zweck der Information und Kommunikation der Vereinstätigkeit.
c)Errichtung und Betrieb einer Mediathek oder eines Archivs.
d)Errichtung und Betrieb eines persönlichen Beratungsdienstes, darunter eines telefonischen Beratungsdienstes, unter Mitwirkung entsprechender Fachkräfte wie Psycholog_innen, Pädagog_innen, Sozialarbeiter_innen, Soziolog_innen, Peers, Ärzt_innen, Jurist_innen, Künstler_innen, usw.
e)Demokratische Einflussnahme auf öffentliche Organisationen und politische Parteien des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie auf Einrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht und private Unternehmen
f)Einflussnahme auf die Sozialpartner durch Schaffung eines Diversity-Beirates

g)Schaffung und Betrieb eines Vereinszentrums durch Mietung, Pacht oder Kauf geeigneter Räume, Baulichkeiten oder Grundstücke.
h)Hilfe und Solidarität für LGBTI Personen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert, benachteiligt oder verfolgt werden, insbesondere durch Beistellung von Beisitzer_innen, Sachverständigen und Parteienvertreter_innen in staatlichen Kommissionen und bei behördlichen Verfahren.
i)Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen auf landes-, bundes- und europäischer Ebene.

j)Betreuung und Begleitung von Wissenschaftlichen Arbeiten und Projekten

3. Als materielle Mittel dienen:
a)Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b)Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
c)Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Subventionen
§ 4

Mitglieder des Vereines

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1.Ordentliche Mitglieder,
2.Außerordentliche Mitglieder,
3.Fördermitglieder
4.Ehrenmitglieder
zu 1.    Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen
zu 2.    Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Ver­einszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereins­mitglieder nicht voll teilnehmen wollen
zu 3. Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrags
zu 4.    Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele in besonderem Maße verdient ge­macht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wer­den

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.
Als Ausweis der ordentlichen Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1.Den Tod bei physischen und das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Per­sonen,
2.den freiwilligen Austritt,
3.die Streichung,
4.den Ausschluss.
zu 2.    Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand formlos schriftlich anzuzeigen.
zu 3.    Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht termingerecht entrichtet. Bei Unzustellbarkeit der Mahnung, etwa wegen Nicht-Bekanntgabe eines Adressenwechsels, ist die Mahnung nicht Voraussetzung für die Streichung.
zu 4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch die Generalversammlung erfolgen:
4.1.Wegen Handlungen, welche gegen die Ziele und Interessen des Vereines verstoßen
4.2.Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
4.3.Wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Absatz
Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht möglich. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu dessen Entscheidung
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen auch die Ehrenmitglied­schaft aberkennen
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können vom Verein einge­fordert werden

§ 7

Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung fest­gesetzt.
Der Jahresbeitrag ist nach erfolgter Rechnungsvorschreibung grundsätzlich innerhalb des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres zu entrichtet. Wahlweise kann die Zahlung der Mitgliedsbeiträge in monatlichen Raten erfolgen, sofern dies zuverlässig und ohne zusätzliche Aufforderung von Seiten des Vereins geschieht.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen auf Antrag herabzusetzen oder auf Antrag in begründeten Fällen von der Zahlung desselben vorübergehend ganz oder teilweise zu befreien.

§ 8

Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Ver­eins in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Vergünsti­gungen Gebrauch zu machen. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitglie­derversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Ausübung bzw. Inanspruchnahme der Vereinsrechte ist von der termingerechten Bezahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen und sich an die Statuten des Vereins und an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

§ 10

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1.Die Generalversammlung (siehe §§ 11 und 12),
2.der Vereinsvorstand (siehe §§ 13, 14, 15),
3.die Rechnungsprüfer (siehe § 16),
4.das Schiedsgericht (siehe § 17).

§ 11

Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet zweijährlich innerhalb von drei Monaten nach Be­ginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft es die Führung der Geschäfte erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens sechs Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
3. Sowohl bei der ordentlichen wie auch bei der außerordentlichen Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Eine rechtswirksame Einladung kann auch über Email erfolgen.
4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müs­sen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außeror­dentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Stimmrecht wird von einem bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mit­glied ist unzulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht be­schlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der GV führt:

a)bei paritätischen Obleuten: die/der Dienstälteste Obfrau/ Obmann, in deren Verhinderung die zweite Person der Obleute bzw., wenn beide verhindert sind, die  Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Dienstjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

b)bei nicht paritätischen Obleuten: die Obfrau/ der Obmann, in Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Dienstjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

c) Die Obfrau/ der Obmann kann ein Vorstandsmitglied bestimmen, welches den Vorsitz in der GV übernimmt.

§ 12

Wirkungskreis der Generalversammlung
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsab­schluss sowie Beschlussfassung darüber.
2.Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen
3.Entlastung des Vorstands
4.Beratung und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge.
5.Entscheidung über Ausschlüsse.
6.Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
7.Festsetzung der Höhe Mitgliedsbeiträge.
8.Beschlussfassung über Statutenänderungen.
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung siehe § 18.

 

§ 13

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/der Ob­frau und dessen/deren Stellvertreter_in, dem/der Schriftführer_in und dessen/deren Stellvertrete­r_in, dem/der Finanzreferent_in und dessen/deren Stellvertreter_in. Eine drittelparitätische Besetzung nach Frauen, Männern und Transgenderpersonen ist anzustreben.

2.Die Position der Obleute (als Obmann/Obfrau) kann auch paritätisch besetzt sein. In diesem Fall kann ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin entfallen.
3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat – solange er beschlussfähig ist – bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes Mitglied zu kooptieren.
4. Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Funktionen bis zu vier weitere Mitglieder kooptieren.
5. Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
6. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Wahl ei­nes neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich, ebenso sind früher ausgeschiedene Vorstandmitglieder wieder wählbar.
7. Der Vorstand ist mit einer qualifizierten Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
8. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
9. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter_in einberu­fen. Über Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.
10. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern auf Verlangen einsehbar zu machen ist.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

 

§ 14

Wirkungsbereich des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Geschäfte entsprechend den §§ 2 und 3  zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen alle Aktivitäten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind:

1.Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des Rechenschaftsberichtes.
2.Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
3.Vorbereitung der Vorschläge und Anträge an die Generalversammlung.
4.Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
5.Beschluss einer Geschäftsordnung.
6.Verwaltung des Vereinsvermögens.
7.Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
8.Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten.
9.Installierung und Auflösung von Arbeits- und Interessengruppen.
10.Festlegung des Klubprogramms.

§ 15

Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein bei allen Belangen, so auch nach außen.
Er/sie ist an die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden.
Er/sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei paritätischen Obleuten hat der/die Dienstälteste den Vorsitz.
2. Wichtige Geschäftsstücke, insbeson­dere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem/der Schriftführer_in, in Geldangelegenheiten mit dem/der Finanzreferent_in. Obmann und Obfrau bei paritätischem Vorstand können niemals gemeinsam zeichnen.
3. Ab­buchungen, Überweisungen und Barzahlungen dürfen nur nach Besprechung mit dem/der Finanzreferent_in getätigt werden.
4. Kassenmäßig ist zur Zeichnung vor der Bank neben dem Ob­mann/der Obfrau und oder dessen/deren Stellvertreter_in immer auch der/die Finanzreferent_in (bei unentschuldigter Abwesenheit auch dessen/deren Stellvertreter_in) berechtigt.
5. Der/die Schriftführer_in hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Geschäfte zu unter­stützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle. Diese Aufgabe kann der Obmann/die Obfrau auch einem anderen Mitglied oder einem kooptierten Vorstandsmitglied übertragen.
6. Dem/der Finanzreferent_in obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erfor­derlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Zur Unterstützung kann der/die Finanzreferent_in Dritte mit der Buchführung betrauen
7. Für Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand eine/n Pressesprecher_in bestimmen.
8. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau allein berechtigt, gegen nachträglichen Be­richt an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine An­ordnung zu treffen.

§ 16

Rechnungsprüfer_innen
1. Die zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Er­gebnis der Überprüfung zu berichten. Ihre Wiederwahl ist möglich.

§ 17

Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Personen.
2. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb einer Woche dem Vor­stand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter_innen schriftlich namhaft macht. Diese wählen einen Obmann/eine Obfrau aus den anderen Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder seine Entscheidung nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlos­sen werden.

§ 18

Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentli­chen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Monaten nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Salzburg, den 13.09.2018

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