Im Grunde gilt: Alle Menschen sind gleich an Rechten geboren.
Trotzdem ist für homosexuelle Menschen Vieles anders als für den Rest der Bevölkerung. Daher haben wir hier einige Informationen zu diesem Thema gesammelt.
§ 209 ("Schwulenparagraph"):
Seit 2002 außer Kraft gesetzter Paragraph, der schwulen Männern für sexuelle Beziehungen andere Altersgrenzen auferlegte wie heterosexuellen oder lesbischen Personen.
§ 207b:
ersetzte den § 209 durch geschlechtsneutrale Formulierungen, wird aber hauptsächlich gegen schwule Männer angewandt. (mehr Infos...)
Europa:
Der Umgang mit Homosexualität ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden, daher hier die wichtigsten Informationen auf einen Blick.
Wohnen:
Ein Mietvertrag kann in nicht-ehelichen PartnerInnenschaften immer nur von einer Person abgeschlossen werden. Da das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz auch gleichgeschlechtliche PartnerInnen als "nahestehende Personen" definiert, kann für diese zusätzlich Wohnbauförderung beantragt werden. Auch auf die Vergaberichtlinien von Gemeindewohnungen hat sich das insofern ausgewirkt, als gleichgeschlechtliche Paare hier denselben Anspruch haben wie verschiedengeschlechtliche. Im Österreichischen Mietrecht werden gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen ebenso gleich bewertet wie verschiedengeschlechtliche, wenn sie in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe drei Jahre zusammenwohnen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn jener Teil der PartnerInnenschaft, welcher den Mietvertrag abgeschlossen hat, verstirbt. Dann nämlich hat der/die HInterbliebene ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.
Erben:
LebenspartnerInnen des gleichen Geschlechts gelten in Österreich als vollkommen fremde Personen. Sie sind dem Rest der hinterbliebenen Verwandtschaft nachgestellt und wenn sie überhaupt Zugriff auf einen Teil des Erbes haben, so bezahlen sie dafür den höchsten Steuersatz.
Versicherung:
Die Mitversicherung von gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen bei der regulären Sozial- und Krankenversicherung ist in Österreich nicht möglich. Manche Versicherungsunternehmen bieten Zusatzversicherungspakete auch für gleichgeschlechtliche Paare an.
Pension:
Homosexuelle Menschen in Österreich haben keinen Zugang zu einer Hinterbliebenenrente nach dem Ableben ihres Lebenspartners/ihrer Lebenspartnerin.
Arbeitsrecht:
Seit Dezember 2003 gilt eine EU-Richtlinie, welche die Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung verbietet. In Österreich wurde dazu im Bundesgleichbehandlungsgesetz eine entsprechende Regelung für den privaten Arbeitsbereich sowie Bundesbedienstete geschaffen. Wien und die Steiermark haben ebenso für ihre Landes- und Gemeindebediensteten die Gesetze angepasst. Zwei Schönheitsfehler hat die Sache aber:
Zum einen sind die Sanktionen gegen Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung mit einer Höchststrafe von 500.- eher lächerlich und zum anderen können ArbeitnehmerInnen, die von den Österreichischen Gesetzen noch nicht erfasst sind, ihre Rechte nur beim Europäischen Gerichtshof einklagen. Das kostet eine Menge Geld und kann zwei bis drei Jahre dauern.
Konkret geht es hierbei um Ansprüche wie Pflegefreistellung, Hospizkarenz sowie durch Firmenzugehörigkeit erwachsene Begünstigungen.
Für die Stadt Salzburg hat im September 2004 Bürgermeister Dr. Heinz Schaden bekannt gegeben, dass im Einflussbereich der Gemeinde schwule und lesbische BürgerInnen bzw. MitabeiterInnen gleichgestellt sind.
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